Mitwirkung und Mitgestaltung unserer Schülerinnen und Schüler Schulgesetz Berlin
Schulgesetz
§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechHgte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.
Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer MiQe zwei gleichberechHgte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen.
Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.
(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen.
Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.
§ 117 Absatz 3
In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; ergänzend gilt § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 84a Klassenrat
Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren.
Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche staVinden.
Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.
§ 83 Aufgaben der Schülervertretung
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung akHv und eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus.
Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsau^rags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspoliHschen Fragen Stellung nehmen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer FunkHon weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände staVinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschri^en verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsau^rag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet.
Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes staVinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotener Aufsicht ausüben kann.